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Leistungsarten

Das Bürgergeld setzt sich abhängig vom individuellen Bedarf aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Regelbedarfe

    für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und nichterwerbsfähige Angehörige (§§ 19, 20 und 23 SGB II)

    Der Regelbedarf ist ein ermittelter pauschaler Wert, der jährlich zum 1. Januar angepasst wird. Er deckt laufende und in unregelmäßigen Abständen anfallende Bedarfe wie z. B. Kosten für Ernährung, Körperpflege, Strom (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser), Kleidung, Hausrat ab.

    Höhe der Regelbedarfe
    2023 2024
    Alleinstehende, Alleinerziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner 502 € 563 €
    Volljährige Partner in einer Ehe, Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
    oder eigetragenen Lebenspartnerschaft
    451 € 506 €
    Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 – 24 Jahre), die mit ihren Eltern
    in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder ohne Zustimmung des kommunalen Trägers umziehen
    402 € 451 €
    Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 € 471 €
    Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 € 390 €
    Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 € 357 €
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung

    (§ 22 SGB II)

    Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Bürgergeld bezogen wird. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft (nicht Heizung!) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug.

    Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung die angemessenen Kosten, wird ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren eingeleitet. In der Regel werden für längstens sechs Monate die nicht angemessenen Kosten weiterhin berücksichtigt, bevor eine Senkung auf die angemessenen Kosten für Unterkunft erfolgt. Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen anzusehen sind, werden individuelle Verhältnisse (z. B. erhöhter Bedarf wegen Pflegebedürftigkeit) berücksichtigt.

    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung wird eine Gesamtangemessenheitsgrenze bestehend aus Kaltmiete inkl. der Kaltnebenkosten und Heizkosten gebildet. Hierfür wird auch der Begriff Mietobergrenze verwendet.

    Mietobergrenzen im Landkreis und in der Stadt Forchheim ab 01.01.2023 auch in 2024 gültig:

    Angemessene Kaltmiete inkl. der Kaltnebenkosten:

    Personen in der
    Bedarfsgemeinschaft
    Angemessene
    Wohnungsgröße
    Ort der Wohnung Summe Kaltmiete
    inkl. Kaltnebenkosten
    1 bis 50 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    482 €
    382 €
    2 bis 65 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    583 €
    462 €
    3 bis 75 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    695 €
    552 €
    4 bis 90 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    810 €
    643 €
    5 bis 105 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    926 €
    734 €
    je weitere
    Person zuzügl.
    +15 m2 Stadt Forchheim
    Landkreis Forchheim
    113 €
    87 €

    Angemessene Kosten für Heizung:

    Die Höhe der angemessenen Heizkosten unterscheidet sich nach dem Heizsystem bzw. Energieträger (z. B. Heizöl, Erdgas, Wärmepumpe) und nach der Art der Warmwasseraufbereitung (zentrale oder dezentrale Warmwasseraufbereitung z. B. durch Boiler, Durchlauferhitzer).

    Die Prüfung der Angemessenheitsgrenze erfolgt im Einzelfall durch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung. Hierzu ist es erforderlich, dass Angaben über das Heizsystem bzw. den Energieträger und die Art der Warmwasseraufbereitung vorliegen.

    Hinweise zu Umzug und Kaution:

    Bevor Sie in den oder innerhalb des Landkreises Forchheim (bzw. in die oder innerhalb der Stadt Forchheim) umziehen, soll die Angemessenheit der neuen Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter Forchheim geprüft werden (vgl. § 22 Abs. 4 SGB II). Die Prüfung soll vor Abschluss eines Mietvertrags erfolgen. Hierzu ist die Vorlage eines Mietangebots oder eines ununterschriebenen Mietvertrags beim Jobcenter Forchheim erforderlich.

    Unseren Vordruck „Mietangebot“, der von Ihnen und Ihrem Vermieter ausgefüllt werden kann, finden Sie hier:

    Mietangebot

    Zudem ist bei einem Umzug in den oder innerhalb des Landkreises Forchheim (bzw. in die oder innerhalb der Stadt Forchheim), die Erbringung eines Darlehens für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch das Jobcenter Forchheim möglich (vgl. § 22 Abs. 6 SGB II). Hierfür ist die Zusicherung des Jobcenters Forchheim vor Abschluss eines Mietvertrags erforderlich.

    Unseren Antragsvordruck „Darlehen für Mietkaution/Genossenschaftsanteile“ finden Sie hier:

    Darlehen für Mietkaution/Genossenschaftsanteile
  • Mehrbedarfe

    (§§ 21 und 23 SGB II)

    Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann ein zusätzlicher Mehrbedarf berücksichtigt werden. Bei den Mehrbedarfen handelt es sich in der Regel um pauschale Beträge.

    Mehrbedarfe sind für folgende Personengruppen vorgesehen:

    • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche

    Hierzu legen Sie bitte einen Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. Mutterpass) vor.

    • Alleinerziehende von Minderjährigen
    • Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erhalten

    Hierzu legen Sie bitte den Bewilligungsbescheid des Trägers vor.

    • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen

    Hierzu legen Sie bitte die Anlage MEB und eine ärztliche Bestätigung vor.

    Anlage MEB
    • Leistungsberechtigte, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen sind weitere Voraussetzungen zu prüfen

    Hierzu legen sie bitte die Anlage BB vor.

    Anlage BB
    • Kosten, die für Schulbücher oder Arbeitshefte (mit ISBN-Nummer) entstehen, die mangels Lernmittelfreiheit selbst von Schülern aufgrund der Vorgabe der Lehrkraft beschafft werden müssen

    Hierzu legen Sie bitte eine Bestätigung der Lehrkraft und einen Kostennachweis vor.

    • Leistungsberechtigte, soweit das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (z. B. Boiler, Durchlauferhitzer) erzeugt wird (dezentrale Warmwasseraufbereitung)

    Hierzu sind Angaben in der Anlage KDU oder im Vordruck Mietbescheinigung erforderlich.

    Anlage KDU Vordruck Mietbescheinigung
    • Leistungsberechtigte, bei denen eine volle Erwerbsminderung und ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder aG vorliegt

    Hierzu legen Sie bitte einen Nachweis über das Vorliegen des Merkzeichens G oder aG vor (z. B. Schwerbehindertenausweis).

  • Einmalige Bedarfe

    (§ 24 Abs. 3 SGB II)

    Der monatliche Regelbedarf ist für Ihren laufenden Lebensunterhalt vorgesehen.

    Daneben können einmalige Leistungen erbracht werden für:

    • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
    • die Erstausstattung für Bekleidung (z. B. bei Totalverlust wegen Wohnungsbrand)
    • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Schwangerschaftsbekleidung, Babykleidung und Zubehör z. B. Möbel fürs Kinderzimmer)
    • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

    Die genannten Leistungen sind gesondert von Ihnen zu beantragen.

    Den Antragsvordruck für die Erstausstattung der Wohnung finden Sie hier:

    Antrag Erstausstattung Wohnung
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe

    (§ 28 SGB II)

    Für hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen beim Jobcenter Forchheim beziehen, werden auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vom Jobcenter Forchheim erbracht.

    Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und Voraussetzungen finden Sie hier:

    Informationen zu Bildung und Teilhabe
  • Kranken- und Pflegeversicherung

    Aufgrund des Bezuges von Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nicht beim ausschließlichen Bezug eines Darlehens oder beim ausschließlichen Bezug von einmaligen Bedarfen) besteht durch das Jobcenter Forchheim grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

    Beim Bezug von Bürgergeld für nichterwerbsfähige Angehörige tritt durch das Jobcenter Forchheim keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein.

    Für Personen, die zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert oder ohne Krankenversicherung waren, gelten besondere Regelungen. Eventuell sind Zuschüsse zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung durch das Jobcenter Forchheim möglich.

    Zur Prüfung möglicher Zuschüsse füllen Sie bitte die Anlage SV aus und legen die darin genannten Nachweise vor. Die Anlage SV finden Sie hier:

    Anlage SV